Förderung
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Förderungshinweise
Die ITM GmbH hat sich auf die rechtssichere Umsetzung der umfangreichen DSGVO-Richtlinien für kleinere, mittlere und große Unternehmen spezialisiert und bietet ein breites Beratungsangebot, die Betreuung und Umsetzung datenschutzrechtlicher Anforderungen – maßgeschneidert für jedes Unternehmen – an.
Auf Grund unserer Qualifikation, Fachkunde und der zertifizierten Berater sind die Leistungen der ITM GmbH über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) förderungsfähig. Die ITM GmbH ist beim BAFA als Berater gelistet. Daher besteht die Möglichkeit für Unternehmen einen Antrag auf Beratungszuschuss zu stellen.
Das BAFA ist eine Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (BMWi). Diese ist zuständig für die Förderung von Unternehmensberatungen junger, aber auch etablierter Unternehmen. Durch einen Antrag können Unternehmen einen Zuschuss zu den Kosten beantragen, die durch die Inanspruchnahme einer Beratung, wie z.B. zur DSGVO-Richtlinien, entstehen. Die dafür vom BMWi bereitgestellten Fördermittel für Unternehmen sollen dazu beitragen, die Bereitschaft und Notwendigkeit professioneller Beratungen zum Datenschutz in Anspruch zu nehmen.
Folgende Unternehmen sind antragsberechtig:
- Jungunternehmen: nicht länger als zwei Jahre am Markt
- Bestandsunternehmen: ab dem dritten Jahr nach der Gründung
- Unternehmen in Schwierigkeiten: in schwieriger wirtschaftlicher Situation
Voraussetzung für die Förderung:
- Der Sitz des Unternehmens muss innerhalb Deutschlands liegen. Darüber hinaus muss das Unternehmen der EU-Mittelstandsdefinition für kleine und mittlere Unternehmen entsprechen, also weniger als 250 Mitarbeiter und bis 50 Mio. € Umsatz.
Ausgeschlossen von der Förderung sind:
- Unternehmen und Angehörige freier Berufe, die in den Bereichen Unternehmens-, Wirtschafts- oder Steuerberatung, Rechtswesen oder Insolvenzverwaltung oder in ähnlicher Weise beraten oder schulen.
- Unternehmen, die sich im Insolvenzverfahren befinden oder die Voraussetzungen zur Eröffnung erfüllen.
- Unternehmen, die in einem Beteiligungsverhältnis zu Religionsgemeinschaften, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder zu deren Eigenbetriebe stehen.
- Gemeinnützige Unternehmen und gemeinnützige Vereine sowie Stiftungen.
- Unternehmen, die Beratungen von Unternehmen, z.B. Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärerzeugung, der Fischerei und Aquakultur oder zu Inhalten, die gemäß Artikel 1 Absatz der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 ausgeschlossen sind, haben ebenfalls keine Antragsberechtigung.
Förderung
Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses zu den tatsächlich entstandenen Beratungskosten. Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach den maximal förderfähigen Beratungskosten sowie dem Standort des Unternehmens.
Der Fördersatz beträgt:
- 80 % in den neuen Bundesländern (ohne Berlin und ohne Region Leipzig)
- 60 % in der Region Lüneburg
- 50 % in den sonstigen Regionen
- 90 % für „Unternehmen in Schwierigkeiten“
Unternehmensart | Bemessungsgrundlage | Region | Fördersatz | max. Zuschuss |
Junge Unternehmen nicht länger als 2 Jahre am Markt | 4.000 EUR | neue Bundesländer | 80 % | 3.200 EUR |
Region Lüneburg | 60 % | 2.400 EUR | ||
Sonstige | 50 % | 2.000 EUR | ||
Bestandsunternehmen ab dem 3. Jahr nach Gründung | 3.000 EUR | neue Bundesländer | 80 % | 2.400 EUR |
Region Lüneburg | 60 % | 1.800 EUR | ||
Sonstige | 50 % | 1.500 EUR |
Gefördert durch:





Jungunternehmen sowie Unternehmen, die sich aktuell in Schwierigkeiten befinden, müssen vor Antragstellung ein Beratungsgespräch mit einem Regionalpartner des BAFA führen. Bestandsunternehmen sind dazu nicht verpflichtet. Die Teilnahme an solch einem Beratungsgespräch ist kostenlos. Die Entscheidung über die Beantragung erfolgt in den meisten Fällen in wenigen Tagen.